Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 33 Berufsorientierung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Aachen, 22.10.2010 – 7 K 1519/09Zitiert von 2
- BSG, 28.11.2007 – B 11a AL 29/06 RZitiert von 12
- OVG NRW, 15.10.2025 – 33 A 1348/24.PVB
- LSG Baden-Württemberg, 18.02.2020 – L 13 AL 190/18Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.10.2015 – L 15 BK 13/13
- SG Karlsruhe, 06.05.2004 – S 15 AL 3626/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Agentur für Arbeit hat Berufsorientierung durchzuführen
1.
zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl und
2.
zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Dabei soll sie umfassend Auskunft und Rat geben zu Fragen der Berufswahl, über die Berufe und ihre Anforderungen und Aussichten, über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.